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Pressemitteilung Nr. 4 / 2025
NST: Städte fordern Handhabe im Umgang mit psychisch auffälligen Mehrfachtätern

In letzter Zeit häufen sich gerade in größeren Städten Vorfälle mit psychisch auffälligen Personen, die fortgesetzt Straftaten wie Körperverletzungen oder Straßenverkehrsdelikte begehen und trotzdem weiter auf freiem Fuß bleiben.

„Es gibt in unseren Städten psychisch auffällige Personen, die fortgesetzt Passanten körperlich angreifen, Verwaltungsmitarbeitende bedrohen oder Autos stehlen und damit ohne Rücksicht durch die Innenstadt rasen. Wir brauchen dringend ein ressortübergreifendes Gesamtkonzept, um solchen Tätern Herr zu werden, alles andere beeinträchtigt die Sicherheit der Menschen vor Ort massiv“, so der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, Oberbürgermeister Jürgen Krogmann: „Solche Dauergefahren, sind derzeit nach dem NPsychKG, anders als in vielen anderen Bundesländern, nicht erfasst und reichen daher nicht für eine Unterbringung aus“.

„Es ist der Bürgerschaft schlicht nicht mehr zu vermitteln, dass es hier keine Handhabe geben soll, um diese auffälligen Menschen davon abzuhalten, andere fortgesetzt an Leib, Leben und Gesundheit zu gefährden“, so Oberbürgermeister Frank Klingebiel, Vizepräsident des Niedersächsischen Städtetages: „Hier darf sich der Rechtsstaat nicht am Ende selbst ein Bein stellen. Wir erwarten zum Schutz unserer Bürgerschaft und zum Eigenschutz der auffälligen Menschen unverzüglich eine Senkung der rechtlichen Schwelle zur Einweisung dieser auffälligen Menschen in eine Psychiatrische Klinik.“

Hintergrund:

Gem. § 16 NPsychKG ist die Unterbringung einer Person nur zulässig, wenn von ihr infolge ihrer Krankheit oder Behinderung eine gegenwärtige erhebliche Gefahr i.S.d. § 2 Nrn. 2 und 3 NPOG für sich oder andere ausgeht und diese Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. Diese Schwelle ist hoch. Denn gem. § 2 Nr. 2 NPOG ist eine gegenwärtige Gefahr eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht.

In den entsprechenden Gesetzen in Nordrhein-Westfalen, Berlin, Brandenburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, dem Saarland und Rheinland-Pfalz ist von einer gegenwärtigen Gefahr nicht nur dann auszugehen ist, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht, sondern auch dann, wenn sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist.

26. März 2025

Ansprechpartner:

Dr. Jan Arning, Mobil: 0172 / 53975-16, E-Mail: arning@nst.de

Stefan Wittkop, Mobil: 0172 / 53975-13, E-Mail: wittkop@nst.de



Dokumente:

Presseinformation Nr. 4 / 2025 (PDF, 162 kB)


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