Pressemitteilung Nr. 8 / 2016
Öffentliche Ordnung muss im Gesetz stehen bleiben
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Nach Auffassung des Niedersächsischen Städtetags (NST) darf der
Begriff Öffentliche Ordnung" auf keinen Fall wie von der
Landesregierung geplant aus dem Niedersächsischen Sicherheits- und
Ordnungsgesetz (NSOG) gestrichen werden. Für die Städte und
Gemeinden hat der Rechtsbegriff Öffentliche Ordnung eine
überragende Bedeutung. Denn es gibt eine ganze Reihe von Störungen im
öffentlichen Raum, die nach Polizeirecht nicht als Gefahr anzusehen sind
und trotzdem die öffentliche Ordnung massiv stören, so
NST-Präsident Frank Klingebiel, Oberbürgermeister der Stadt
Salzgitter.
Der Wegfall des Begriffs beträfe beispielsweise die Nutzung
öffentlicher Straßen, Plätze und Flächen. Gegen
aggressives Betteln, übermäßigen öffentlichen
Alkoholkonsum, aber auch das Betreten von unischeren Eisflächen könne
nicht mehr vorgegangen werden. Auch stünden bestehende
Lärmschutzregelungen ohne ausreichende Rechtsgrundlage da. So könnten
Kommunen bei Lärm nur noch bei nachweislicher Gesundheitsgefährdung
aktiv werden, nicht aber bei Lärmbelästigung. Auch werde das Vorgehen
gegen rechtsextremistische Aktivitäten in den Städten und Gemeinden
erschwert.
Der NST weist zudem darauf hin, dass der Begriff Öffentliche Ordnung auch
bei der Bewältigung künftiger, noch nicht gesetzlich geregelter
sozialer Konflikte für das Ordnungsrecht hilfreich ist. Gerade um
diesen Sachverhalten bereits im Vorfeld begegnen
zu können, ist der Begriff Öffentliche Ordnung weiter
absolut notwendig", so Lüneburgs Oberbürgermeister Ulrich
Mädge, Vizepräsident des NST. Darunter könne beispielsweise grob
sozialschädliches Verhalten fallen wie das Verspotten alter und hilfloser
Menschen oder von Menschen mit Behinderungen.
26. Mai 2016
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