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Presseinformation Nr. 16 / 2015
Einheitliche landesrechtliche Vorgaben bei der Schließung von Glücksspielhallen

Pressemitteilung Nr. 16 / 2015
Einheitliche landesrechtliche Vorgaben bei der Schließung von Glücksspielhallen
 


Der Niedersächsische Städtetag (NST) fordert die Landesregierung auf, den Gewerbebehörden eine flexible Handhabung der Härtefallregelungen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) zu ermöglichen. Hintergrund ist, dass andere Bundesländer insoweit deutlich liberalere Regelungen haben als Niedersachsen. Dabei spricht sich der NST für die Übernahme der Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Glücksspielgesetzes in niedersächsisches Recht aus.
 
Spielhallen in Niedersachsen benötigen aktuell eine Betriebserlaubnis sowohl nach Gewerbe- als auch nach Glücksspielrecht. Für Spielhallen, denen bis zum 28. Oktober 2011 nach Gewerberecht eine Genehmigung erteilt wurde, gilt allerdings eine fünfjährige Übergangsregelung. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 benötigen sie lediglich eine Betriebserlaubnis nach Gewerberecht. Danach benötigen auch sie eine Erlaubnis nach dem GlüStV. Diese sogenannten Altspielhallen dürfen dann nicht mehr als Mehrfachkomplexe betrieben werden, zu benachbarten Spielhallen sind mindestens 100 Meter Abstand zu halten.
 
„In Folge dieser Regelung müsste von den rund 1.900 Spielhallen in Niedersachsen fast jede zweite bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 schließen.   Dies trifft besonders Großstädte. So wird die Stadt Hannover allein im Steintorviertel 22 Spielhallen die Erlaubnis entziehen müssen“, so Frank Klingebiel, Präsident des NST. Mit Rücksicht auf die berufliche Existenz der Betreiber und die Amortisation von Investitionen verlängern Härtefallregelungen anderer Bundesländer die Fünf-Jahres-Frist teilweise bis zum Außer-Kraft-Treten des GlüStV mit Ablauf des 30. Juni 2021. Die niedersächsische Landesregierung möchte dagegen einen harten Kurs gegen die Spielhallen fahren und auf die Anwendung der Härtefallregelung des GlüStV weitgehend verzichten.
 
„Die geplanten Schließungen stellen einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Berufs- und Eigentumsfreiheit dar. Schon heute empfehlen die Verbände der Spielhallenbetreiber ihren Mitgliedern zu klagen und Schadensersatz geltend zu machen. Dieses hohe Prozess- und Kostenrisiko tragen allein die niedersächsischen Kommunen“, so Präsident Klingebiel.
 
Für beispielhaft hält der NST die Härtefallregelungen des Landesglücksspielgesetzes in Rheinland-Pfalz. Mehrfachkomplexe mit bis zu vier Spielhallen bleiben danach grundsätzlich möglich. Weniger Mindestabstand soll zugelassen werden, wenn dies aus Gründen des Vertrauens- und Bestandsschutzes erforderlich ist.
 
9. Dezember 2015
 

Ansprechpartner: Heiger Scholz, Tel: , 0511 / 368 94-22, Mobil: 0172 / 53975-22

Diese Meldung finden Sie auch zum Download auf www.nst.de

 



Dokumente:

PI Glücksspiel 151209 final (PDF, 20 kB)


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