Pressemitteilung Nr. 16 / 2015
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Einheitliche landesrechtliche Vorgaben bei der Schließung von
Glücksspielhallen
Der Niedersächsische Städtetag (NST) fordert die Landesregierung auf,
den Gewerbebehörden eine flexible Handhabung der Härtefallregelungen
des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) zu ermöglichen.
Hintergrund ist, dass andere Bundesländer insoweit deutlich liberalere
Regelungen haben als Niedersachsen. Dabei spricht sich der NST für die
Übernahme der Bestimmungen des rheinland-pfälzischen
Glücksspielgesetzes in niedersächsisches Recht aus.
Spielhallen in Niedersachsen benötigen aktuell eine Betriebserlaubnis
sowohl nach Gewerbe- als auch nach Glücksspielrecht. Für Spielhallen,
denen bis zum 28. Oktober 2011 nach Gewerberecht eine Genehmigung erteilt
wurde, gilt allerdings eine fünfjährige Übergangsregelung. Bis
zum Ablauf des 30. Juni 2017 benötigen sie lediglich eine
Betriebserlaubnis nach Gewerberecht. Danach benötigen auch sie eine
Erlaubnis nach dem GlüStV. Diese sogenannten Altspielhallen dürfen
dann nicht mehr als Mehrfachkomplexe betrieben werden, zu benachbarten
Spielhallen sind mindestens 100 Meter Abstand zu halten.
In Folge dieser Regelung müsste von den rund 1.900 Spielhallen in
Niedersachsen fast jede zweite bis zum Ablauf des 30. Juni 2017
schließen.
Dies trifft besonders Großstädte. So wird die Stadt Hannover allein
im Steintorviertel 22 Spielhallen die Erlaubnis entziehen müssen, so
Frank Klingebiel, Präsident des NST. Mit Rücksicht auf die
berufliche Existenz der Betreiber und die Amortisation von Investitionen
verlängern Härtefallregelungen anderer Bundesländer die
Fünf-Jahres-Frist teilweise bis zum Außer-Kraft-Treten des
GlüStV mit Ablauf des 30. Juni 2021. Die niedersächsische
Landesregierung möchte dagegen einen harten Kurs gegen die Spielhallen
fahren und auf die Anwendung der Härtefallregelung des GlüStV
weitgehend verzichten.
Die geplanten Schließungen stellen einen schwerwiegenden Eingriff
in die Grundrechte der Berufs- und Eigentumsfreiheit dar. Schon heute empfehlen
die Verbände der Spielhallenbetreiber ihren Mitgliedern zu klagen und
Schadensersatz geltend zu machen. Dieses hohe Prozess- und Kostenrisiko tragen
allein die niedersächsischen Kommunen, so Präsident Klingebiel.
Für beispielhaft hält der NST die Härtefallregelungen des
Landesglücksspielgesetzes in Rheinland-Pfalz. Mehrfachkomplexe mit bis zu
vier Spielhallen bleiben danach grundsätzlich möglich. Weniger
Mindestabstand soll zugelassen werden, wenn dies aus Gründen des
Vertrauens- und Bestandsschutzes erforderlich ist.
9. Dezember 2015
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